Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen für dein High School Year

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Schuljahr 2023/2024

Schuljahr 2024/2025

Deine Eltern schließen mit MAP einen Vertrag, der alle zum High School Jahr notwendigen Leistungen umfasst. Bei Teilnahme an einem MAP High School Programm erhalten deine Eltern einen Reisevertrag nach deutschem Recht.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen von MAP MUNICH ACADEMIC PROGRAM GMBH zur Erbringung von Gastschulaufenthaltsprogrammen

MAP Munich Academic Program GmbH, nachstehend „MAP“ abgekürzt, ist Vertragspartner im Falle des Zustandekommens eines Gastschulaufenthaltsvertrags. Zur optimalen Abwicklung des bei uns gebuchten Gastschulaufenthalts tragen klare rechtliche Regelungen bei. Wir bitten alle Teilnehmer bzw. - soweit der/die Teilnehmer/in aufgrund seines/ihres Alters noch nicht geschäftsfähig ist - die gesetzlichen Vertreter deshalb, unsere allgemeinen Vertragsbedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Vertrags über einen Gastschulaufenthalt soweit auf diesen gem. § 651u Absatz 1 BGB, die Vorschriften des § 651a Absatz 1, 2 und 5, der §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4, der §§ 651e bis 651t sowie der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) entsprechend anzuwenden sind. Diese Vertragsbedingungen ergänzen diese vorgenannten, nach dem Gesetz entsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften des Pauschalreiserechts und füllen diese aus. 

1.1. Dem Abschluss eines Vertrags über den Gastschulaufenthalt geht stets ein für beide, MAP und den Bewerber, unverbindlicher und kostenloser Bewerbungsprozess nach Maßgabe dieser Ziffer 1 voraus.
1.2. Die Bewerbung kann nur mit dem Bewerbungsformular von MAP erfolgen, welcher online unter www.map-highschoolyear.com auszufüllen ist.
1.3. Nach Erhalt des Bewerbungsformulars und der beigefügten Zeugnisse prüft MAP die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in das Programm und vereinbart einen Interviewtermin mit dem Bewerber. Die Vereinbarung eines Interviewtermins begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrags über den Gastschulaufenthalt.
1.4. Nach dem Bewerbungsgespräch informiert MAP den Bewerber und - soweit der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist – die gesetzlichen Vertreter schriftlich darüber, ob der Bewerber in das Programm aufgenommen werden kann. Dies geschieht durch Übersendung der Akzeptierungsunterlagen (einschließlich der Programmregeln) sowie eines Vertragsangebots. Auch diese Mitteilung seitens MAP begründet noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über die Programmteilnahme.

2.1. Für den Vertragsabschluss gilt folgendes:
a) MAP erstellt nach den Wünschen und Vorgaben des Teilnehmers, soweit diesen entsprochen werden kann und die gewünschten Leistungen sachlich und zeitlich verfügbar sind, ein mit allen gem. Artikel 250 § 3 EGBGB erforderlichen Informationen sowie den persönlichen Daten des Teilnehmers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter ausgefertigtes Vertragsexemplar und sendet dieses zusammen mit den Akzeptierungsunterlagen dem Teilnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu.
b) Die von MAP gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften des Gastschulaufenthaltes (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5, 7und 9 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrags, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
c) Soweit der Teilnehmer bzw. – wenn der Bewerber aufgrund seines Alters noch nicht geschäftsfähig ist - dessen gesetzliche Vertreter auf der Grundlage des übermittelten Vertragsexemplars die Buchung wünschen, senden sie MAP das von beiden, also vom Teilnehmer und dessen gesetzlichen Vertretern, rechtsverbindlich unterzeichnete Vertragsexemplar zurück. Mit dem Zugang des unterzeichneten Vertragsformulars bieten der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter den Abschluss des Vertrags über die Programmteilnahme verbindlich an.
d) Es wird darauf hingewiesen, dass MAP das Vertragsangebot im Regelfall nicht annehmen wird, wenn der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter Änderungen oder Ergänzungen an dem ihnen zugesandten Vertragsexemplar vorgenommen haben. Demnach wird dringend empfohlen, etwaige Änderungswünsche vor der Übersendung des unterzeichneten Vertragsexemplars mit MAP abzuklären.
e) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zustande, soweit dem Teilnehmer bzw. dem gesetzlichen Vertreter ein entsprechend von MAP gegengezeichnetes Vertragsformular zugeht.
f) Sowohl die Übermittlung des unterzeichneten Vertragsexemplars durch den Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter an MAP einerseits, als auch die Übermittlung des von MAP gegengezeichneten Vertrags andererseits, können als E-Mail-Anhang erfolgen, soweit der Anhang mit handschriftlichen Signaturen des Teilnehmers und dessen gesetzlicher Vertreter versehen ist.
g) Zur Bestätigung des Gastschulaufenthalts wird MAP das gegengezeichnete Vertragsdokument nebst den gem. Artikel 250 § 6 EGBGB zu übermittelnden nachvertraglichen Informationen (Teilnahmebestätigung) übermitteln.


2.2. MAP weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB, (Pauschalreiseverträge, zu denen nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651u BGB auch Verträge über Gastschulaufenthalte der Art gehören, wie diese von MAP angeboten werden) die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 7 und 8). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag zum Gastschulaufenthalt nach § 651u BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3.1. Im Programmpreis enthalten sind folgende Leistungen:

  • Persönliches Bewerbungs- und Beratungsgespräch
  • Ausführliche Beratung zu Regionen und Schulen im Schulwahlprogramm
  • Organisation und Betreuung der Hin- und Rückflugbuchung über ein externes Reisebüro. Die Flugbuchung erfolgt in der Economy Class mit renommierten Fluggesellschaften (Linienflüge) ab dem gewünschten Abflughafen in Deutschland bis zum Zielflughafen der Gastfamilie
  • nach Möglichkeit begleiteter Gruppenflug ins Ausland
  • Organisation der Ankunft im Gastland und Transfer vom Flughafen zur Gastfamilie/Internat
  • Unterbringung und Verpflegung in einer ausgewählten Gastfamilie; Kosten für „Homestay“ in Kanada, Australien, Neuseeland, Irland und Spanien
  • Schulgebühren für die High School in Kanada, Australien, Neuseeland, Irland und Spanien
  • Anmeldung an der High School
  • Vorbereitungstreffen vor Abflug
  • Regelmäßige Informationen zum Ablauf des High School Jahres
  • Betreuung durch MAP und Partnerorganisation bzw. -schule vor Ort während des gesamten Aufenthalts
  • 24-Stunden Notfall-Rufnummer im Gastland
  • Bereitstellung der Antragsunterlagen für das vorgeschriebene Visum und Unterstützung bei der Visumsbeantragung
  • Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k BGB
  • Informationstreffen nach Ankunft im Gastland
  • Empfehlung von organisierten Reisen im Gastland
  • „Returnee“-Treffen nach der Rückkehr aus dem Gastland

3.2. Ausdrücklich nicht im Programmpreis enthalten sind folgende Leistungen:

  • Flüge
  • Taschengeld ca. EUR 250,00 bis EUR 300,00 pro Monat
  • Versicherungen, insbesondere Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung
  • Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
  • amtliche Gebühren für die Visabearbeitung (einschließlich SEVIS-Gebühr USA)
  • Reisen im Gastland
  • Kosten für Schulbücher, Materialkosten für den Unterricht, Schulbus, Schulessen, Schuluniform, Schulausflüge, Sportuntersuchung vor Ort für die Teilnahme am Sportprogramm etc.
  • Kosten für medizinische Gutachten, Impfungen und Gesundheitstests
  • ggf. Aufpreis für vegetarische/ vegane Verpflegung und ernährungsspezifische Besonderheiten
  • Verlängerungswochen des Programms

3.3. MAP darf Zahlungen auf den Programmpreis vor Beendigung des Gastschulaufenthalts nur fordern oder annehmen, wenn ein Absicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

3.4. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von EUR 2.000,00 des Programmpreises zur Zahlung fällig. Weitere Zahlungen werden wie folgt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist:

  •  EUR 2.500,00 zum 01.01.2024 (bzw. zum 01.08.2024 bei Programmbeginn im Januar/Februar 2025)
  • EUR 3.000,00 zum 01.03.2024 (bzw. zum 01.10.2024 bei Programmbeginn im Januar/Februar 2025)
  • Zusätzlich bei Reisen nach Kanada, Australien, Neuseeland, Irland und Spanien: EUR 5.000,00 zum 01.04.2024 (bei einem Schuljahr)
  • Restbetrag spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Reiseantritt

3.5. Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den nach Maßgabe von Ziffer 3.4 vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MAP zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, MAP seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist MAP berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten und vom Teilnehmer Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241mAbs. 2 BGB nach Maßgabe der vorstehenden Regelung in Ziffer 3.4. zu fordern.

USA Classic Program: Unsere amerikanische Partnerorganisation wählt anhand der Bewerbungsunterlagen eine geeignete Gastfamilie und High School aus. Gegen Aufpreis ist die Wahl von 2 oder 3 Staaten möglich (“Staatenwahl“), ausgenommen sind Hawaii, Kalifornien, Alaska und Pennsylvania. Auch möglich ist die Platzierung in einer Stadt ab 30.000 Einwohnern oder in einem Vorort einer größeren Stadt ab 100.000 Einwohnern.

USA Select / Private High School Program: freie Wahl der Schule/des Schuldistrikts.

Andere Länder: Wahl der Schule und damit des Aufenthaltsortes erfolgt (vorbehaltlich der Zustimmung der Schule) durch den Teilnehmer.

5.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Programmleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MAP nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind MAP vor Programmbeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Programms nicht beeinträchtigen.
5.2. MAP ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
5.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Programmleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Gastschulaufenthaltsvertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von MAP gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von MAP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MAP für die Durchführung des geänderten Programms bzw. eines eventuell angebotenen Ersatzprogramms bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

6.1. MAP behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Gastschulaufenthaltsvertrag vereinbarten Programmpreis zu erhöhen, soweit eine Änderung der für den betreffenden Gastschulaufenthalt geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Programmpreis auswirkt. In diesem Fall kann der Programmpreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich das Programm dadurch für MAP verteuert hat.
6.2. Eine Erhöhung des Programmpreises ist nur zulässig, sofern MAP den Teilnehmer in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
6.3. MAP ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf sein Verlangen hin eine Senkung des Programmpreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 6.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Programmbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für MAP führt. Hat der Teilnehmer mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von MAP zu erstatten. MAP darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die MAP tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. MAP hat dem Teilnehmer auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
6.4. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Programmbeginn eingehend beim Teilnehmer zulässig.
6.5. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer von MAP gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Gastschulaufenthaltsvertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der von MAP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag, gilt die Änderung als angenommen.

7.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthalts von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MAP unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

7.2. Sofern MAP den Teilnehmer auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über den Namen und die Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert MAP den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann MAP eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein Fall der Ziffer 7.3 dieser Bedingungen vorliegt. MAP kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MAP unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

7.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens MAP besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass MAP den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

7.4. MAP hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Programmpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistungen berücksichtigt.

7.5. Zusätzlich zu den nachfolgenden Stornopauschalen von MAP gem. Ziffer 7.6. kommen die Stornoregelungen der jeweiligen Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen im Falle eines Rücktritts zur Anwendung, welche dem Teilnehmer vor Vertragsschluss im Rahmen der vorvertraglichen Informationen von MAP übermittelt wurden.

7.6. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet, es sei denn, der individuelle Vertrag sieht eine abweichende Regelung vor, die der betreffende Schuldistrikt vorgibt:

  • Bei Rücktritt vor Benennung der Gastfamilie und der zu besuchenden Schule (nachstehend: „Platzierung“) und mindestens 90 Tage vor Reiseantritt: 10% des Programmpreises
  • Bei Rücktritt vor Platzierung und zwischen 89 und 60 Tagen vor Reiseantritt: 25% des Programmpreises
  • Bei Rücktritt vor Platzierung und zwischen 59 und 30 Tagen vor Reiseantritt: 30% des Programmpreises
  • Bei Rücktritt vor Platzierung und weniger als 30 Tage vor Reiseantritt: 50% des Programmpreises
  • Bei Rücktritt nach Platzierung, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts: 50% des Programmpreises

7.7. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, MAP nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

7.8. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 7.6. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit MAP nachweist, dass MAP wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist MAP verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.9. Ist MAP infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, hat MAP diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

7.10. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von MAP durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MAP 7 Tage vor Programmbeginn zugeht.

7.11. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Mit den Akzeptierungsunterlagen wird ein Antragsformular für eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eines mit MAP kooperierenden Versicherungsunternehmens übersandt. Der Abschluss ist dem Vertragspartner/Teilnehmer freigestellt.

 

Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalt im Sinne des § 651u BGB kann der Teilnehmer den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651u Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von MAP, insbesondere gemäß § 651l BGB, unberührt.

Nimmt der Teilnehmer außer im Fall der vorstehenden Ziffer 8 einzelne Programmleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung MAP bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Teilnehmer zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Programmpreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrags berechtigt hätten. MAP wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

10.1. Wesentliche gesetzliche Vorschriften des Gastlandes, die Regeln und Vorschriften der Partnerorganisationen bzw. -schulen von MAP, die jeweilige Schulordnung sowie die Hausregeln der Gastfamilien (nachstehend zusammenfassend als „Programmregeln“ bezeichnet) werden den in Ziffer 1.4 erwähnten Akzeptierungsunterlagen sowie dem Vertrag beigefügt und bekanntgegeben. Sie können zudem jederzeit bei MAP angefordert werden. Die Programmregeln sind vom Teilnehmer und seinen gesetzlichen Vertretern ebenso wie diese Vertragsbedingungen im Zuge der Unterzeichnung des Vertrags als Vertragsbestandteil zu akzeptieren. Sie sind vom Teilnehmer unbedingt einzuhalten.
10.2. MAP kann den Gastschulaufenthaltsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von MAP oder der Partnerorganisation bzw. –schule nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MAP beruht.
10.3. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die ihm bekannt gegebenen Programmregeln (siehe Ziffer 10.1) verstößt. Insbesondere der Konsum von Alkohol, Zigaretten oder Drogen sowie das Fahren eines Kraftfahrzeugs haben den sofortigen Programmausschluss zur Folge. Das gleiche gilt im Falle des Verweises des Teilnehmers von der Gastschule.
10.4. Die örtlichen Partner von MAP, insbesondere die Mitarbeiter der Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen, sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und den Gastschulaufenthaltsvertrag zu beenden.
10.5. MAP ist ferner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) Wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über vertragswesentliche Umstände gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, MAP über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten; dazu gehören insbesondere folgende Angaben: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Essstörungen.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn MAP die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch MAP, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
c) Die Kündigung setzt eine Abmahnung durch MAP oder deren Beauftragte voraus, es sei denn, der Verstoß oder das Fehlverhalten sind objektiv so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Teilnehmers eine sofortige Kündigung des Vertrages durch MAP gerechtfertigt ist.
10.6. Kündigt MAP, so behält MAP den Anspruch auf den Programmpreis; MAP muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MAP aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Partnerorganisationen erstatteten Beträge.

 

 

11.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird der Gastschulaufenthalt nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen.
b) Soweit MAP infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Partner von MAP vor Ort zur Kenntnis zu geben.
11.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Teilnehmer den Gastschulaufenthaltsvertrag wegen eines Mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er MAP zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MAP verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

12.1. Der Teilnehmer und MAP sind sich einig, dass MAP die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Aufenthaltszeitraum geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.

12.2. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Leistungsträger und den Vertreter von MAP vor Ort unverzüglich zu verständigen.

13.1. MAP haftet unbeschränkt, soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers resultiert. Die Haftung von MAP für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht von MAP resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung von MAP auf Schäden beschränkt, die von MAP oder den Erfüllungsgehilfen von MAP vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
13.2. MAP haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Programmausschreibung und der Vertragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil des Gastschulaufenthalts von MAP sind und getrennt ausgewählt wurden. § 651b BGB bleibt hierdurch unberührt. MAP haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MAP ursächlich geworden ist.

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber MAP geltend zu machen. Die Geltendmachung kann nur gegenüber MAP erfolgen. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

15.1. Die Behörden der Gastschulländer verlangen für jeden Teilnehmer für die Dauer seines Aufenthalts eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. MAP bietet die Kontaktherstellung zu einem renommierten Versicherungsunternehmen an, bei dem ein speziell für das High-School-Programm erstelltes Versicherungspaket abgeschlossen werden kann. Die Versicherungsprämie beträgt 69,00 EUR pro Monat und ist im Programmpreis nicht enthalten.

  • USA: Der Abschluss des Versicherungspaketes hat aufgrund zwingender Anforderungen der US-amerikanischen Partnerorganisationen obligatorisch über das Versicherungsunternehmen zu erfolgen, zu dem MAP den Kontakt herstellt. Versicherungen anderer Versicherer, selbst wenn diese inhaltlich identisch oder gleichwertig sind, werden von den Partnerorganisationen nicht akzeptiert.
  • Kanada: Die kanadischen Behörden verlangen für alle Gastschüler eine Krankenversicherung durch den jeweiligen Schuldistrikt.
  • Australien: Die australischen Behörden verlangen für alle Gastschüler eine Pflicht-Krankenversicherung (Overseas Student Health Cover – OSHC). Um eine umfassende Risikoabdeckung zu erreichen, wird der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.
  • Neuseeland: Der Abschluss des Versicherungspaketes durch die neuseeländische Schule ist obligatorisch.
  • Irland/Spanien: Die deutsche Krankenversicherung wird in der Regel akzeptiert.

Für den Hin- und Rückflug des Teilnehmers wird der Kontakt zu einem Reisevermittler hergestellt, der die Vermittlung eines Gruppenflugs mit einer renommierten Fluggesellschaft arrangiert. Am Zielflughafen werden die Teilnehmer entweder von der Gastfamilie oder von einem Vertreter der Partnerorganisation/Gastschule in Empfang genommen.

17.1. MAP wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Antritt des Gastschulaufenthalts unterrichten.

  • USA: J-1 Visum (Classic Program) oder F-1 Visum (Select und Private Program) für jeden Zeitraum erforderlich
  • Kanada: Ein Visum ist ab einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten erforderlich
  • Australien: Ein Visum ist immer erforderlich
  • Neuseeland: Ein Visum ist ab einer Aufenthaltsdauer von 3 Monaten erforderlich

17.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn MAP nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
17.3. MAP haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

18.1. MAP weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MAP nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung für MAP verpflichtend würde, informiert MAP die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MAP weist für alle Gastschulaufenthaltsverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
18.2. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und MAP die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können MAP ausschließlich am Sitz von MAP verklagen.

Bearbeitungsstand: Juli 2023