7.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn des Gastschulaufenthalts von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MAP unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
7.2. Sofern MAP den Teilnehmer auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über den Namen und die Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert hat, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Tritt der Teilnehmer vor Beginn des Gastschulaufenthalts zurück oder tritt er den Gastschulaufenthalt nicht an, so verliert MAP den Anspruch auf den Vertragspreis. Stattdessen kann MAP eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit kein Fall der Ziffer 7.3 dieser Bedingungen vorliegt. MAP kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung des Gastschulaufenthalts oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort des Gastschulaufenthalts erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von MAP unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
7.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens MAP besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651u BGB nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass MAP den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
7.4. MAP hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Programmbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Programmpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Programmleistungen berücksichtigt.
7.5. Zusätzlich zu den nachfolgenden Stornopauschalen von MAP gem. Ziffer 7.6. kommen die Stornoregelungen der jeweiligen Partnerorganisationen bzw. Partnerschulen im Falle eines Rücktritts zur Anwendung, welche dem Teilnehmer vor Vertragsschluss im Rahmen der vorvertraglichen Informationen von MAP übermittelt wurden.
7.6. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet, es sei denn, der individuelle Vertrag sieht eine abweichende Regelung vor, die der betreffende Schuldistrikt vorgibt:
- Bei Rücktritt vor Benennung der Gastfamilie und der zu besuchenden Schule (nachstehend: „Platzierung“) und mindestens 90 Tage vor Reiseantritt: 10% des Programmpreises
- Bei Rücktritt vor Platzierung und zwischen 89 und 60 Tagen vor Reiseantritt: 25% des Programmpreises
- Bei Rücktritt vor Platzierung und zwischen 59 und 30 Tagen vor Reiseantritt: 30% des Programmpreises
- Bei Rücktritt vor Platzierung und weniger als 30 Tage vor Reiseantritt: 50% des Programmpreises
- Bei Rücktritt nach Platzierung, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts: 50% des Programmpreises
7.7. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, MAP nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
7.8. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 7.6. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit MAP nachweist, dass MAP wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist MAP verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Programmleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.9. Ist MAP infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Programmpreises verpflichtet, hat MAP diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
7.10. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651 e BGB von MAP durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Gastschulaufenthaltsvertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie MAP 7 Tage vor Programmbeginn zugeht.
7.11. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Mit den Akzeptierungsunterlagen wird ein Antragsformular für eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eines mit MAP kooperierenden Versicherungsunternehmens übersandt. Der Abschluss ist dem Vertragspartner/Teilnehmer freigestellt.